Radio Regentrude

Seit 2010 on Air | Das etwas andere Webradio | Wir sind 24/7 bunt wie das Leben & nordisch frisch! Wir sind unabhängig | nicht-kommerziell | Gema + GVL lizenziert

Rechtliches

Hier gibt es nützliche Infos zu rechtlichen Grundlagen im Webradio, die für alle Internetradios gelten,… auch wenn sich viele Webradiobetreiber leider gerne immer wieder darüber hinwegsetzen, bzw. die geltenden Vorgaben ignorien oder Verstöße dagegen zumindest dulden.

Für die Gesetze können wir nichts, ändert aber nichts daran, dass wir alle uns an sie halten müssen.

Darf ich Comedy und Hörbücher im Webradio spielen?

Das haben wir uns sicher alle schon einmsl gefragt:
Dürfen Comedy und Hörbücher im Webradio gespielt werden, also sowas wie 2Stenkelfeld” oder “Paul Panzer”?
Viele glauben, dass diese Sparten von den Gema-Gebühren abgedeckt seien, die ein lizenziertes Webradio entrichtet oder aber, dass man die Rechte zum Spielen mit dem Kauf der CD erwerben könnne.
Das ist aber leider falsch!

Da die Gema ausschließlich die Nutzung von musikalischen Werken lizenziert, ist in einer Gema-Lizenz das Spielen von Comedy und Hörbüchern nicht enhalten.
Die Senderechte an der Comedy bzw. dem Hörbuch muss man daher vom Urheber selbst (Comedian / Autor / Verlag) einholen.
Comedy und Hörbücher sind also nur dann im Webradio erlaubt, wenn der Comedian / Hörbuchautor / Verlag dem Webradio die Ausstrahlung gestattet hat.
Das gilt nicht nur für Episoden wie „Stenkelfeld“ oder „Paul Panzer“, sondern auch für gemischte Beiträge, in denen sowohl gesungen als auch gesprochen wird (Beispiel:
Der kleine Nils mit Gutenacht-Lied).
Eine solche Sendeerlaubnis sollte man sich immer schriftlich geben lassen, damit man sie im Zweifelsfall vorlegen kann!
(Quelle: frei formuliert auf Grundlage des uns vorliegenden Antwortschreibens der Gema

Das kennen wir alle. In der Wunschbox ging ein Musikwunsch ein, aber Du hast genau diesen Tigel nicht in Deinem Repertoire.
Der Hörer bietet Dir nun an, Dir seinen Wunschtitel einfach per Maial zuzusenden.
Von Hörern zugesandte Songs dürfen NICHT gespielt werden.

Begründung:
Man kann nicht wissen, aus welcher Quelle der Song stammt, selbst wenn man den Hörer gut kennt, kann es möglich sein, dass dieser den Song z. B. selbst von jemandem bekommen hat und gar nicht weiß, dass er aus nicht zulässiger Quelle stammt.
Um sicherzugehen, dass Du keine Songs aus illegalen Quellen spielst, dürfen Songs, von denen wir nicht wissen, woher sie stammen, nicht gespielt werden.
Dass nur Songs aus legalen Quellen (Original-CDs, LPs oder Bemusterungen von Labelpartnern und Bands) gespielt werden dürfen, ist eine Vorgabe seitens Gema / GVL.

Die Antwort lautet auch hier eindeutig: NEIN

Ausdrücklich NICHT verwendet werden dürfen laut GVL Titel, die aus einem Streamingdienst oder einer Streamingwebseite stammen wie z. B. Spotify / AppleMusic oder YouTube etc. 

Hierfür gibt es mehrere Gründe:

Einmal können auf den genannten Plattformen auch Privatpersonen Songs hochladen, so dass nicht sicher gestelt ist, woher die Songs stammen und außerdem sprechen die AGB der Plattformen gegen eine öffentliche Aufführung, und erlauben nur eine rein private Nutzung

Die Nutzungsbedingungen von Youtube erlauben es nicht, die Songs öffentlich aufzuführen (was beim Senden dieser Songs im Webradio der Fall wäre, denn eine (Web)Radiosendung ist per Definition eine öffentliche Aufführung).

Hier die entsprechende Passage der Nutzungsbedingungen:

[,,,] Sie erklären sich damit einverstanden, Zugriff auf Nutzervideos nur in der Form des Streamings und zu keinen anderen Zwecken als der rein persönlichen, nicht-kommerziellen Nutzung, und nur in dem Rahmen zu nehmen, der durch die normale Funktionalität der Dienste vorgegeben und erlaubt ist. “Streaming” bezeichnet eine gleichzeitige digitale Ãœbertragung des Materials über das Internet durch YouTube auf ein nutzerbetriebenes internetfähiges Endgerät in einer Weise, bei der die Daten für eine Echtzeitansicht bestimmt sind, nicht aber für einen (permanenten oder vorübergehenden) Download, ein Kopieren, ein Speichern oder einen Weitervertrieb durch den Nutzer.

6.2 Sie erklären sich damit einverstanden, zu jedem Zeitpunkt Ihrer Nutzung der Dienste alle anderen Vorgaben der Bestimmungen und der YouTube Community Richtlinien einzuhalten.[,,,]

Diese Bands werden bei RRT nicht unterstützt

Bitte beachtet dazu die Teamregeln!

Radio Regentrude sieht sich als öffentlicher Sender dem Jugendschutz verpflichtet und unterstützt daher kein Songmaterial, das rechtsextremistsich ist, Gewalt verherrlichend, Drogen- oder Alkoholkonsum verherrlichend ist, zu Gewalt oder Suizid animiert, Gewalt schildert, fremdenfeindlich, sexistisch, diskriminierend oder in sonstiger Weise jugendgefährdend und / oder voller Fäkalsprache. Beschimpfungen etc. ist sowie Texte, deren Inhalte die Grenzen des guten Geschmacks überschreiten.

Ferner werden solche Künstler von Radio Regentrude nicht unterstützt (nicht gespielt (auch nicht als Hörerwunsch)), die zwar nicht indiziert sind, aber der rechten Szene zugeordnet waren oder aktuell zu dieser tendieren, die wegen eines (Gewalt)Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurden und / oder die wegen ihres Verhaltens in der Öffentlichkeit untragbar sind. Hierzu zählen:

And One (man lese sich z. B. die Lyrics von ich esse Brot durch)
Böhse Onkelz
Bushido (+++UPDATE+++ sein Song Stress ohne Grund wurde am 17. Juli 2013 indiziert)
Der W
Eskimo Callboy (diskriminierende und frauenfeindliche Texte, in denen es fast ausschließlich um Sex geht und der Geschlechtsakt, Geschlechtsmerkmale etc. gossensprachlich bezeichnet werden)
Gary Glitter
Heldmaschine
Kärbholz (textlich rechts; Teilnahme an eindeutig rechten Konzerten)
Menowin Fröhlich
Oliver Shanti (rechtskräftige Verurteilung wg. Kindesmissbrauch
Rammstein
Saturdays Heroes (mehrfache Teilnahme an eindeutig rechten Konzerten; treten gemeinsam auf mit Interpreten wie dem rechten Prins Karl )
Sido
Xavier Naidoo (u. a. Auftritte vor sog. Reichsbürgern)

Weitere Details zu den Begründungen, warum diese Interpreten bei RRT nicht unterstützt werden, gibt es u. a. auf Wikipedia und im Netz.
Rap und HipHop sind bei uns zwar nicht verboten, werden aber so gut wie nicht gespielt, da es in diesen Genres zu viele fäkalsprachlastige Songs gibt sowie zu viele Interpreten, die wegen Drogen- und / oder Gewaltdelikten rechtskräftig verurteilt wurden. Solche Titel / Interpreten zu spielen, entspricht nicht unseren Radiogrundsätzen.

Diese Liste wird bei Bedarf aktualisiert.

(Stand: 2020)

Sehr hartnäckig hält sich das Gerücht, es gäbe für Webradios eine 22-Uhr-Regelung, sprich Songs mit bestimmten (schlüpfrigen, Alkoholkonsum verherrlichenden und anderen) Inhalten dürfen nach 22 Uhr gespielt werden.

Gibt es eine solche 22 Uhr Regelung tatsächlich?
Um es vorweg zu nehmen: NEIN, eine solche Regelung gibt es nicht im Bereich Telemedien – und dazu gehören Webradios.
Das Warum bzw. die Begründung ist eigentlich selbsterklärend und logisch. Denn:
Ein Webradio (egal wie groß, egal wie viele Hörer) ist ein öffentlicher Ort, die Inhalte (Songs, Wortbeiträge usw.) sind öffentlich und frei zugänglich – und das zu jeder Tageszeit.

Damit können Jugendliche jederzeit frei auf diese Inhalte zugreifen.
Wie für alle Orte öffentlicher Aufführungen gilt auch für Webradios das Jugendschutzgesetz in der aktuellen Fassung.
Da man bei einem (Web)Radio nicht wissen kann, wer gerade zugeschaltet ist – und noch viel weniger lässt sich das tatsächliche Alter der Hörer ermitteln -, muss man davon ausgehen, dass ungeachtet der Tageszeit, auch Jugendliche auf das Programm zugreifen.
Somit müssen die gesendeten Inhalte (Songs, Wortbeiträge etc.) zu jeder Tageszeit mit den Vorschriften des Jugendschutzgesetzes konform sein.
Zuwiderhandlungen gelten als Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis 50.000 (in Worten: fuünfzigtausend) Euro geahndet wird.
Hierbei spielt keine Rolle, wie groß die Wahrscheinlichkeit ist, dass jemand Anzeige erstattet, sollten jugendgefährdende Inhalte gesendet werden.

Und hier das Jugendschutzgesetz zum Nachlesen.

Wie viele Songs eines Interpreten darf ich in einer 2-Stunden-Sendung spielen?
In den Betriebsvoraussetzungen Webcast der GVL heißt es hierzu unter

2. Musikprogramm:

Der Webcaster darf innerhalb von drei Stunden seines Programms nicht übertragen:
(a) mehr als drei verschiedene Titel von einem bestimmten Album, davon nicht mehr als zwei Titel aufeinanderfolgend; oder
(b) mehr als vier verschiedene Titel eines bestimmten Künstlers oder einer Compilation von Musiktiteln, davon nicht mehr als drei aufeinanderfolgend

ACHTUNG! Die GVL-Richtlinien beziehen sich auf einen Zeitraum von 3 Studen!

 

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